Startseite » Geerbtes Haus verkaufen – warum es wichtig ist, schnell zu sein

Beim Thema Nachlass stehen viele Fragen im Raum, auf die es nicht immer eindeutige Antworten gibt. Wie sieht es aus mit der Erbschaftssteuer, dem Eigentumsübergang und mit eventuell vorhandenen Miterben? Welche Kosten können entstehen und sollte das Erbe überhaupt angenommen oder lieber ausgeschlagen werden? Diese und weitere Fragen können im Erbfall zu einer echten Belastungsprobe werden. Wenn es darum geht, ein geerbtes Haus zu verkaufen, ist es daher sinnvoll, einen Experten hinzuzuziehen. Immerhin soll die Erbfrage sauber und nach bestem Ermessen geklärt werden.

Was bei einer anstehenden Erbschaft zu tun ist

Viel Zeit zum Trauern bleibt nicht. Tritt der Erbfall ein, so werden Angehörige per Testament oder als gesetzlicher Erbe automatisch zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Damit werden sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen und dementsprechend auch die Verantwortung für eine geerbte Immobilie übernommen. Der Wert des Erbes sollte allerdings nicht überschätzt werden. Erben müssen sich darüber im Klaren sein, dass eventuell vorhandene Schulden aus eigener Tasche getilgt werden müssen. Deshalb ist zunächst zu prüfen, ob der Nachlass und vor allem die jeweilige Immobile überhaupt werthaltig oder überschuldet ist. Hier lohnt sich ein Blick in das Grundbuch. Wenn die Schulden den Wert des Hauses übersteigen, empfiehlt es sich oft, das Erbe auszuschlagen. Sobald der Erbfall dem Erben bekannt wird, bleibt dafür eine Frist von sechs Wochen. Innerhalb dieser Zeit kann die Erbschaft über einen Notar oder den Rechtspfleger am zuständigen Amtsgericht ausgeschlagen werden. Wichtig: Die Ausschlagungsfrist lässt sich nicht verlängern und ist daher einzuhalten.

Benötige ich einen Erbschein?

Das Haus in guten Händen

Um Eigentümer des geerbten Hauses zu werden, muss eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen. Dafür werden entweder das Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder ein Erbschein anerkannt. Somit kann ein nachvollziehbarer Eigentumsübergang gewährleistet werden.
Der Erbschein gibt Auskunft über die rechtmäßigen Erben sowie den Umfang ihrer Erbschaft. Auf Antrag und gegen eine Gebühr wird das Dokument beim Nachlassgericht ausgestellt. Doch Vorsicht: Wer einen Erbschein beantragt, nimmt damit auch gleichzeitig das Erbe an.
Eine Alternative zum Erbschein kann eine Generalvollmacht sein. Geht das vererbte Vermögen nicht auf eine einzelne, sondern auf mehrere Personen über, so spricht man von einer Erbengemeinschaft, die sich aus mehreren Miterben zusammensetzt. Alle Entscheidungen, die die Immobilie betreffen, müssen daher von allen Miterben getroffen werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit auf einen gemeinschaftlichen Erbschein oder auf einen Teilerbschein. Ist der Letzte Wille des Erblassers nicht in einem Testament festgesetzt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Riveritas Geschäftsführer Axel Martens

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